Demographische Ämter

Zuständigkeiten

Meldeamtliche Erklärungen können an die im Bereich "Kontakt" angeführten Adressen übermittelt werden.

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Sachwalter

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Ehegüterstand

Auf Grund des Art. 159 des Zivilgesetzbuches ist der Ehegüterstand (für Familiengründung nach dem 20. September 1975) durch die gesetzliche Gütergemeinschaft geregelt, es sei denn, durch eine öffentliche Urkunde wird eine andere Vereinbarung getroffen. (Reform des ital. Familienrechts – Gesetz vom 19. Mai 1975, Nr. 151)

Die Gütergemeinschaft:

Gegenstand der Gütergemeinschaft bilden:

- die von beiden Ehegatten gemeinsam oder von jedem einzelnen von ihnen während der Ehe erworbenen Güter, mit Ausnahme des Erwerbs persönlicher Sachen die Erträge der von jedem Ehegatten gesondert ausgeübten Tätigkeit die von beiden Ehegatten geführten und nach der Eheschließung gegründeten Betriebe die Früchte der jedem einzelnen Ehegatten gehörenden Sachen, die bei der Auflösung der Gütergemeinschaft noch nicht verbraucht sind.

Nicht Gegenstand der Gütergemeinschaft bilden und persönliche Sachen jedes Ehegatten sind:

- Sachen, deren Eigentümer der Ehepartner vor der Eheschließung war oder an denen er ein dingliches Nutzungsrecht hatte Sachen, die nach der Eheschließung durch Schenkung oder Erbschaft erworben werden (außer wenn im jeweiligen Akt anders festgelegt) die Pension aus dem teilweisen oder gänzlichen Verlust der Arbeitsfähigkeit Sachen für den engsten persönlichen Gebrauch jedes Ehepartners und deren Nebensachen Sachen, die dem Ehepartner zur Berufsausübung dienen, außer jenen, die zur Führung eines Betriebes bestimmt sind, der Bestandteil der Gütergemeinschaft ist.

Die Gütertrennung:

Sie basiert auf dem Prinzip, dass jedem der Ehegatten an den Sachen, die er während der Ehe erwirbt, das ausschließliche Eigentum verbleibt. Somit nutzt und verwaltet jeder Ehepartner jene Sachen, die ihm ausschließlich gehören. Es sei auf den Art. 218 BGB hingewiesen, der besagt, dass der Ehepartner, welcher Sachen des anderen Ehepartners nutzt (z.B. lebt zusammen in der Wohnung, die alleiniges Eigentum des anderen Ehepartners ist), allen Verpflichtungen des Fruchtnießers unterworfen ist.

Die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung kann erfolgen:

- bei der Ziviltrauung, mittels einer Erklärung an den Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wird im Falle einer kirchlichen Trauung erfolgt die Erklärung über die Wahl der Gütertrennung vor dem Pfarrer.

Änderungen von Ehegüterverträgen, welche nach der Eheschließung vorgenommen werden, müssen vor einem Notar durch öffentliche Urkunde errichtet werden.

Die vereinbarten Änderungen wirken gegen Dritte nur dann, wenn hiervon am Rande der Heiratsurkunde eine Anmerkung angebracht wird.

  • siehe Demographische Ämter
  • ANPR - Nationales Meldeamt der ansässigen Bevölkerung
  • Bescheinigung über die Zugehörigkeit bzw. Zuordnung zur deutschen, italienischen oder ladinischen Sprachgruppe
  • Bescheinigungen aus dem Melde- und Standesamt
  • Bürgerkarte
  • Eheschließung
  • Ehetrennung und Ehescheidung
  • Ersatzerklärung für eine Bescheinigung
  • Europäische Union - Aufenthaltsrecht für EU-Bürger
  • Europäischer Parkausweis für Behinderte
  • Geburtenmeldung
  • Handel auf öffentlichen Flächen (Wanderhandel)
  • Identitätskarte - carta identità elettronica (CIE)
  • Militärdienst
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft
  • Öffentliche Veranstaltungen
  • Reisepass
  • SPID - öffentliches System für die digitale Identität
  • Staatsbürgerschaft
  • SUAP - Einheitsschalter für wirtschaftliche Tätigkeiten
  • Todesfall
  • Überlassung von Gebäuden
  • Urlaub auf dem Bauernhof - UaB
  • Wahlausweis
  • Wahlen - Wahlsprengelpräsidenten und Stimmzähler
  • Wohnsitz - Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-Bürger)
  • Wohnsitz - nazionales Register der ansässigen Bevölkerung (A.P.R. + ANPR)
  • Wohnsitz - Register der Auslandsitaliener (AIRE)
  • Wohnsitzverlegung

Art der Organisation

Abteilung

Verwaltungsbereich

Gemeindesekretärin

Verwaltungsbereich

Lageplan

ENGELBERGER PLATZ 1, 39030 PERCHA
Raum: Rathaus, 1. Stock

Verantwortlich

Lukas Degasper

Verantwortlicher des Dienstes

Dr. Verena Frötscher

Ansprechperson bei Missachtung der Verfahrensfristen durch die Verwaltung

Orte

Gemeinde Percha

ENGELBERGER PLATZ 1, 39030 PERCHA

Kontakt

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Zuletzt aktualisiert: 18.03.2024, 17:05 Uhr